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STATUTEN DES FREIBURGISCHEN VERBANDES DER FISCHERVEREINE
ERSTER TITEL : KONSTITUTION - ZWECK - MITTEL
NAMENSGEBUNG Art 1. Unter der Bezeichnung "FREIBURGISCHER VERBAND DER FISCHERVEREINE" wurde ein Verein gemäss den Art. 60 ff. des schweizerischen Zivilgesetzbuches gegründet (nachfolgend FVF genannt). Die Dauer seiner Fortbestehungszeit ist nicht festgelegt.
MITGLIEDER Art 2. Die Mitgliedschaft steht den rechtmässig konstituierten Fischervereinen, welche über mindestens zehn aktive Fischer verfügen, die nichtberufliche Fischerei in den freiburgischen Gewässern betreiben, offen.
ZWECK Art 3. Der FVF hat folgenden Zweck : Er soll den Erhalt der freiburgischen Gewässer, deren Fauna, Flora und Ufer gewährleisten. Zudem soll er die legitimen Interessen der freiburger Fischer vertreten. Um dies zu erreichen, bezweckt er:
à Die Vereine, welche Aktivitäten in den Bereichen Gewässerschutz, Verwaltung von Fischzuchten, Entwicklung und Verteidigung der Fischerei besitzen, zu vereinigen, sowie ihre Aktivitäten zu unterstützen und zu koordinieren. à Mit dem Staat zu kooperieren und bei den Behörden als Sprecher der Fischer zu fungieren. à Die Ausbildung und die Betreuung der Fischer, welche mit der Verwaltung der Fischzuchten und der Fischbewirtschaftung oder als Hilfs-Fischereiaufseher beauftragt sind, in Übereinkunft mit der Behörde sicherzustellen. à Die Fischer über die Bereiche Gewässerschutz und Fischerei zu informieren. à Die nichtberufliche Fischerei zu fördern. à Die Fischer im Bereich der nichtberuflichen Fischerei auszubilden und zu spezialisieren. à Den Schutz und die Revitalisierung der Natur. à Den Respekt, der den Tieren entgegengebracht werden soll, zu fördern.
SITZ Art 4. Der Sitz des Verbandes befindet sich in Freiburg (Schweiz).
NEUTRALITÄT Art 5. Der Verband verbittet sich jegliche Diskrimination politischen oder religiösen Ursprungs.
Art. 6 Die Mittel des Verbandes werden folgendermassen erworben:
Durch den von der Delegiertenversammlung festgelegten Jahresbeitrag, welcher nach der Anzahl Mitglieder im Vorjahr berechnet wird; Durch eventuelle andere Einnahmen; Durch Spenden und Vermächtnisse.
Art. 7 Der Jahresbeitrag wird unter Kontrolle und Verantwortung des jeweiligen Vereinsvorstandes innerhalb des ersten Semesters bezahlt.
ZWEITER TITEL : AUFNAHME – AUSTRITT - AUSCHLUSS AUFNAHME Art. 8 Ein Verein, welcher im Verband aufgenommen werden möchte, muss dem Präsidenten des FVF ein schriftliches Gesuch zukommen lassen. Letzteres muss ein Exemplar der Statuten sowie eine Liste der Aktivmitglieder des Vereins enthalten. Der Gesuchsteller muss die Statuten des FVF ausdrücklich anerkennen. Die Delegiertenversammlung wird nach Stellungnahme des Exekutivkomitees über die Aufnahme entscheiden.
VERWEIGERUNG Art 9. Eine Verweigerung der Aufnahme muss nicht begründet werden.
AUTONOMIE Art 10. Die administrative Autonomie der Mitglieder des FVF bleibt erhalten.
BESCHRÄNKUNGEN Art 11. Falls die Mitglieder Forderungen, welche den Interessen aller Mitglieder entsprechen, stellen wollen, müssen diese schriftlich den Instanzen des Verbandes unterbreitet werden. Die Forderungen werden geprüft und anschliessend weitergeleitet.
AUSTRITT Art 12. Für den Austritt aus dem Verband muss dem Präsidenten spätestens 6 Monate vor Jahresende (Kalenderjahr) die begründete, schriftliche Austrittserklärung zugesandt werden. Durch den Austritt verfallen jegliche Ansprüche gegenüber dem FVF.
ANNAHME Art 13. Ein Austritt wird durch die Delegiertenversammlung genehmigt, wenn der zurücktretende Verein:
den Austrittstermin eingehalten hat; seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem FVF vollumfänglich nachgekommen ist. |
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